Zugang zur Eingliederungshilfe auch für Geflüchtete sicherstellen

Antrag DIE LINKE. zur Verbandsversammlung am 5. Juli 2023

Beschlussvorschlag:

Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen fordert die Bundesregierung auf: Die EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) konsequent in nationales Recht zu überführen.

Das bedeutet insbesondere auch die Erhebung des Merkmals Behinderung bei der Aufnahme und die Ermittlung der Unterstützungsbedarfe (Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 der RiLi).
Die aufenthaltsrechtlichen Zugangsbeschränkungen zu den Leistungen auf Rehabilitation und Teilhabe aufzuheben und den § 100 Abs. 2 im SGB IX zu streichen.

Der Verwaltungsausschuss wird beauftragt,ein umfassendes Beratungs- und fachlich begleitetes Selbsthilfeangebot in den Muttersprachen der in Deutschland lebenden geflüchteten und vertriebenen Menschen mit Behinderung anzubieten.
Die Ausnahmeregelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, im Einzelfall Eingliederungshilfe zu gewährleisten, großzügig auszulegen und auch ein persönliches Budget zu ermöglichen.

Begründung:

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sieht vor, dass die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung verbieten und geeignete Maßnahmen treffen, um Barrieren abzubauen.
Der zeitnahe Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Eingliederungshilfe ist allerdings in Deutschland für Geflüchtete eher eine Ausnahme und der Zugang durch § 100 Abs. 2 im SGB IX deutlich erschwert, obwohl die EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) die Erhebung des Merkmals Behinderung bei der Aufnahme und die Ermittlung der Unterstützungsbedarfe vorsieht.
Die Sonderregelungen zu ukrainischen Geflüchteten zeigt, dass durchaus die Möglichkeit besteht gesetzliche Rahmenbedingungen anders zu gestalten.

Nach § 100 Abs. 2 SGB IX haben Menschen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind, keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.
Zwar bewilligen manche Träger der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen nach einer Ausnahmeregelung im Asylbewerberleistungsgesetz, bei weitem jedoch nicht alle.
Der zeitnahe Zugang zu den Unterstützungsleistungen schafft notwendige Sicherheiten und Integration. Zugang zu Schule, Ausbildung und Angeboten der sozialen Teilhabe sowie der Teilhabe am Arbeitsleben bieten Stabilisierung und öffnen Perspektiven.