Antrag DIE LINKE. an die Verbandsversammlung am 5. Juli 2023
Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung möge beschließen:
Die hessische Landesregierung wird aufgefordert, für alle kommunal finanzierten sozialen Einrichtungen und bislang durch Bundes- und Landesprogramme nicht erfassten Einrichtungen der Eingliederungshilfe einen „Sozialen Hilfsfonds Energie“ aufzulegen.
Der Verwaltungsausschuss wird gebeten, ein Bericht vorzulegen, welche sozialen Träger und Einrichtungen der Eingliederungshilfe bisher und in welcher Höhe von den Energiekostenhilfen der Bundes- und Landesregierung profitieren konnten (Gaspreisbremse, „Hessen steht zusammen“, „Hilfsfonds soziale Dienstleister“) und in welchen Bereichen diese Hilfen noch unzureichend greifen.
Der Verwaltungsausschuss wird gebeten zu prüfen, ob einen Inflationsausgleich für soziale Träger über eine pauschalisierte Anhebung der Entgelte mit nachträglicher Spitzabrechnung möglich ist.
Der Verwaltungsauschuss wird gebeten zu prüfen, ob die KDU (§ 42a Absatz 5 und Paragraph 45a SGB 12) in Städten und Kommunen angepasst werden muss, so dass die steigenden Energiekosten beim Wohnen im Rahmen der Grundsicherung tatsächlich übernommen werden und nicht immer weiter in die Eingliederungshilfe verlagert werden.
Begründung:
Es gibt zwar mittlerweile viele Programme auf Bundes- und Landesebene, die den steigenden Energiepreisen entgegen wirken sollen, allerdings umfassen sie weder alle kommunalen sozialen Vereine noch Träger und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Außerdem werden die Energiepreissteigerungen, entgegen den Erwartungen der Politik, die Mehrheit der sozialen Einrichtungen erst Ende 2023 mit voller Wucht treffen. Dies ergab unter anderem eine Umfrage der hessischen Diakonie, die der Landesverband im Februar bei seinen Mitgliedern durchgeführt hat. Demnach waren lediglich ein Viertel der Teilnehmenden bisher von einer Energiepreiserhöhung betroffen. Drei Viertel der Teilnehmenden gaben an, dass bei ihnen erst Ende 2023 eine Erhöhung ansteht, da erst dann die langfristigen Verträge auslaufen.
Die Untersuchung hat weiterhin ergeben, dass Kostensteigerungen von durchschnittlich 300 Prozent (das ist das 3-fache der derzeitigen Kosten) beim Strom und ca. 400 Prozent (das 4-fache) beim Gas möglich sind, bevor die Preisbremsen greifen.
In der Praxis hilft auch die Möglichkeit bei unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen auch bei laufenden Leistungsvereinbarung nachzuverhandeln (§127 Absatz 3 SGB 9) über die beschriebene Finanzierungslücken kurzfristig nicht hinweg.
Dies gilt für alle Angebote der Eingliederungshilfe, die – wie besondere Wohnformen – von den erheblichen Preissteigerung durch Inflation und Energiekosten betroffen sind. Denn diese Verhandlungslösung ist in der Praxis langwierig, schwierig und in Anbetracht personeller Ressourcen kleinerer Träger und Einrichtungen nicht immer umsetzbar.
Auch in Bezug auf die KdU und besondere Wohnformen (§ 42a Absatz 5 und § 45a SGB 12 ) müsste es möglich sein, diese so anzupassen, dass die steigenden Energiekosten beim Wohnen im Rahmen der Grundsicherung grundsätzlich übernommen werden und realistisch sind und nicht fachfremd immer weiter in die Eingliederungshilfe verlagert werden.
Insbesondere bei Neuanmietungen müsste hier eine Lösung gefunden werden, da die Kosten der Unterkunft – insbesondere für barrierefreie Wohnungen – völlig unrealistisch geworden sind.