Antrag DIE LINKE zur Verbandsversammlung am 17. Dezember 2025
Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung möge beschließen:
Die Verbandsversammlung unterstützt die Forderungen des Deutschen Landkreistags, den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (13. SGB II-ÄndG) hinsichtlich seiner Praktikabilität, des Aufwands und der Verwaltungsmehrkosten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Die Verbandsversammlung hat als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ein besonderes Interesse daran, dass die existenzsichernden Leistungen für Menschen mit Behinderungen, insbesondere die Kosten der Unterkunft, in jedem Fall weitergezahlt werden und es nicht zu Leistungslücken kommt, die dann gegebenenfalls als systemwidrige Leistungen vom Landeswohlfahrtsverband übernommen werden müssen.
Die Regelungen für Menschen mit Behinderungen/psychischen Erkrankungen sind zu unbestimmt und mit zu kurzen Fristen behaftet. Insbesondere die Fiktion der Nichterreichbarkeit (§ 7b Abs. 4 SGB II-E) sollte nachgebessert werden.
Die Ausweitung persönlicher Anhörungen nach § 24 SGB X (§ 31a Abs. 2 S. 1 SGB II-E) – etwa bei wiederholten Pflichtverletzungen, versäumten Meldeterminen oder wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind (§ 31a Abs. 2 S. 2 SGB II-E) – wird zu mehr Bürokratie, Klagen vor Sozialgerichten und nicht zu weniger Arbeitslosigkeit führen.
Die Verbandsversammlung erklärt: Die komplette Streichung des Leistungsanspruchs, d. h. von Regelleistung, Unterkunftskosten und Krankenversicherung, ist eine unzumutbare Härte und nicht mit Teilhabe und der Sicherung eines Existenzminimums vereinbar.
Die Verbandsversammlung sieht in dem vorliegenden Referentenentwurf eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips: Die Tatsache, dass in Fällen von Leistungskürzungen von mehr als 30 Prozent keine ergänzenden Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) mehr vorgesehen sind und die Kosten der Unterkunft und Krankenversicherung vollständig entzogen werden, unterläuft das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum. Dies widerspricht der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach sowohl die physische als auch die soziokulturelle Existenz gesichert werden muss (vgl. BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BVL 7/16, 1. Leitsatz).
Die Verbandsversammlung fordert von der Bundesregierung Nachbesserungen für Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen. Diese sollten von vorneherein von jeglicher Sanktionierungspraxis ausgenommen werden und nicht erst nach umfassender Prüfung und Anhörungen sowie der Vorlage von Attesten.
Die Verbandsversammlung kritisiert zusätzlich die verschärften Umzugs- und Anzeigepflicht-Regelungen bei den Kosten der Unterkunft.Menschen mit Behinderungen oder besonderen medizinischen Bedarfen müssen grundsätzlich die volle Höhe der Mietkosten anerkannt bekommen, auch wenn diese das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze/des schlüssigen Konzepts überschreiten. Die vorgesehene Ausnahmeregelung, nach der „im Einzelfall unabweisbar höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden können“ (§ 22 Abs. 6 S. 6 SGB II-E, § 35 Abs. 1 S. 8 SGB XII-E), ist zu unbestimmt.
Die Verbandsversammlung fordert von der Bundesregierung eine unbürokratischere Regelung bei Umzügen: Personen, die aus persönlichen Gründen innerhalb desselben Vergleichsgebiets umziehen – etwa wegen Partnerschaft, Familiennähe oder Barrierefreiheit – sollten weiterhin die Miete und Umzugskosten erstattet bekommen.
Die Verbandsversammlung kritisiert darüber hinaus, dass leistungsberechtigte Personen dazu verpflichtet werden sollen, mögliche Verstöße gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) anzuzeigen (§ 22 Abs. 1 S. 7 lit. b SGB II-E).
Es ist die Aufgabe des Staates, seine eigenen Gesetze durchzusetzen. Diese Verantwortung liegt nicht beim einzelnen Menschen. Die betroffenen Personen kennen oft weder die Regelungen, noch haben sie die Möglichkeit, sich gegen den Vermieter durchzusetzen.
Die Verbandsversammlung versteht zwar die Intention einer Quadratmetermietobergrenze und einer stärkeren Kontrolle der Vermieter*innen. Die Verbandsversammlung sieht jedoch in einer so gefassten Formulierung keine effektive Bekämpfung von Mietwucher. Die Gefahr ist größer, dass verstärkt nicht mehr an Menschen in der Grundsicherung vermietet wird, weil durch drohende Bußgelder und fehlende Mieteinnahmen für Vermieter*innen dies mit einem zu hohen Risiko behaftet ist.
Der Verwaltungsausschuss wird gebeten, den Referentenentwurf dahingehend zu prüfen
a) welchen Mehraufwand und welche Mehrkosten im Bereich der Kosten der Unterkunft gegebenenfalls für den Landeswohlfahrtsverband anfallen.
b) zu ermitteln, wie viele Leistungsberechtigte – bei denen derzeit der Landeswohlfahrtsverband bei einer Überschreitung der 125 Prozent als Träger der Eingliederungshilfe (EGH) die Differenz als Leistung für Wohnraum gemäß § 113 Abs. 5 SGB IX leistet – auch das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze überschreiten.
c) Ferner ist zu klären, wie viele Menschen – die derzeit existenzsichernde und Assistenzleistungen beziehen – durch eine Begrenzung der Quadratmetermietobergrenze künftig die Angemessenheitsgrenze überschreiten könnten und denen damit ein Verlust der Wohnung droht.
d) zu prüfen, ob Leistungserbringer, die als Vermieter fungieren, über der Quadratmeter-Angemessenheitsgrenze liegen könnten oder gegebenenfalls sogar unter Verstöße gegen die Mietpreisbremse (§§ 556d bis 556g BGB) fallen.
e) Der Landeswohlfahrtsverband wird gebeten, stichprobenartig bei den Leistungserbringern/Ver-mieter*innen zu fragen, ob sie trotz der Auskunfts-, Nachweis- und Formularverwendungspflicht und dem Risiko der Nichtübernahme von Mietkosten wegen 100% Sanktionen weiterhin an Menschen im Sozialleistungsbezug vermieten oder zukünftig diese Gruppe von Menschen ausschließen oder ihre Modelle anpassen werden.
Begründung:
Der Referentenentwurf zur Grundsicherung verfehlt seine eigentliche Bestimmung auf ganzer Linie. Statt eine menschenwürdige Existenzsicherung und zielgenaue Unterstützung zu gewährleisten, produziert er vor allem eines: zusätzlichen bürokratischen Ballast, ohne die bestehenden Doppelstrukturen tatsächlich abzubauen.
Ursprünglich sollte das Bundesteilhabegesetz die Eingliederungshilfe weg vom Fürsorgeprinzip hin zu einem modernen, personenzentrierten Teilhaberecht weiterentwickeln.
Ein Herzstück dieser Reform war die Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen, um gleiche Lebensverhältnisse für alle Menschen mit Behinderungen zu schaffen – unabhängig davon, ob sie in der eigenen Wohnung oder in stationären Einrichtungen leben. Davon kann heute jedoch keine Rede mehr sein: Im Gegenteil besteht nun die Gefahr, dass Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen schneller in die Obdachlosigkeit abgleiten.
In der Folge muss die Eingliederungshilfe mit erheblichem Mehraufwand einspringen, um die Wohnsituation zu sichern und Obdachlosigkeit zu verhindern.
Menschen mit Behinderungen als besonders vulnerable Gruppe sollten niemals des Existenzminimums beraubt werden.
Durch die Verschärfungen in der Sanktionierungspraxis sind aber gerade Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen stärker von 100% Sanktionen bedroht als jede andere Gruppe.
Eine besonders praxisferne Regelung ist zum Beispiel die geplante Verpflichtung, dass Bezieher*innen von Grundsicherung ihren Vermieter bei einem Verstoß gegen die örtliche Mietpreisbremse anzeigen müssen. Vielen ist diese Regelung selbst nicht einmal bekannt.
Selbst Mieterinnen und Mieter, die keine staatlichen Leistungen beziehen und somit weniger abhängig sind, tun sich damit außerordentlich schwer – laut Auswertungen von Mietervereinen haben bisher weniger als fünf Prozent aller Betroffenen eine formelle Rüge eingereicht. Die hohen formalen Hürden und die stete Sorge, die Wohnung zu verlieren, halten die Menschen davon ab.
Nach den Plänen der Bundesregierung jedoch werden Grundsicherungsbezieher genau dies nachweisen müssen – andernfalls darf das Jobcenter die Kosten der Unterkunft streichen, was mittelfristig unweigerlich in den Verlust der Wohnung durch Mietschulden mündet.
Bei einer restriktiven Anwendung der Mitwirkungspflichten bei Terminversäumnissen könnten Jobcenter bei drei angesetzten und versäumten Terminen in einer Woche die entsprechenden Sanktionsverfahren parallel einleiten. Erscheint eine Person nach dem vollständigen Leistungsentzug nicht innerhalb eines Monats beim Jobcenter – etwa weil Briefe nicht zugestellt wurden, eine Angststörung das Postöffnen verhindert oder ein Klinikaufenthalt vorliegt – werden im Folgemonat alle Leistungen inklusive des Krankenversicherungsschutzes eingestellt.
Die sogenannte Nichterreichbarkeitsfiktion nach § 7b Abs. 4 SGB II-E hat zur Folge, dass selbst bei nachträglicher Anerkennung eines wichtigen Grundes die entzogenen Leistungen nicht mehr nachgezahlt werden können. Somit kann bereits ein längerer Krankenhausaufenthalt in eine existenzbedrohende Lage führen.
Bereits 2019 wies das Bundesverfassungsgericht Kürzungen von 60 oder gar 100 Prozent des Regelsatzes als unzumutbar zurück – mit der klaren Begründung, der Nutzen solcher Sanktionen sei nicht belegt, ihre Wirkung sogar kontraproduktiv. Zwar erachtete das Gericht Kürzungen um 30 Prozent im Prinzip für zulässig, knüpfte dies jedoch an die zwingende Bedingung, dass die Sanktionen im Einzelfall zu prüfen und bei außergewöhnlichen Härten auszusetzen seien.
Der vorliegende Entwurf jedoch missachtet diese Vorgaben und plant erneut hundertprozentige Sanktionen – ein rechtspolitischer Rückschritt, der vor dem Bundesverfassungsgericht kaum Bestand haben wird.
Die Möglichkeit, die gesamten Leistungen inklusive der Kosten der Unterkunft und Krankenkasse zu streichen treibt Menschen in Verschuldung und Obdachlosigkeit. Daher gilt es jetzt, nicht nur diesen Entwurf zu stoppen, sondern eine grundlegende Weichenstellung zu erkämpfen: den Erhalt des Sozialstaats als zivilisatorische Errungenschaft.
Ein Staat, der seine Schutzbedürftigsten ins Elend stößt, anstatt sie zu stützen, verrät sein eigenes Fundament. Wir brauchen keine Sanktionsmaschinerie, die Menschen in die Obdachlosigkeit treibt, sondern eine aktive Sozialpolitik, die Würde, Teilhabe und echte Perspektiven garantiert.
Hier geht es nicht allein um politische Weitsicht und Verantwortung, sondern um die soziale Grundordnung unseres Gemeinwesens. Für diese einzustehen, ist unsere unabdingbare Pflicht.