Antrag DIE LINKE.: Der LWV soll seine Refinanzierungsvereinbarung zumindest bis 31. Dezember 2020 festhalten. Im Falle eines weiteren Lockdowns bzw. Regionalen Lockdown sollte diese Vereinbarung auch weiterhin gelten.
Beschlussvorschlag:
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hÀlt an seiner Refinanzierungsvereinbarung fest
und beschlieĂt, diese bis zum 31. 12. 2020 â auch im Falle eines weiteren/bzw. regionalen Lockdowns – fortzufĂŒhren.
Der Verwaltungsausschuss wird aufgefordert, zu prĂŒfen, inwiefern Zusatzvereinbarungen zu den bestehenden Leistungs- und VergĂŒtungs- bzw. Entgeltvereinbarungen dabei hilfreich sein könnten, die soziale TrĂ€gerlandschaft abzusichern. Abweichungen etwa bei PersonalschlĂŒsseln, bei der Personalausstattung, bei der Nettoarbeitszeit der BetreuungskrĂ€fte (etwa: AusfĂ€lle durch QuarantĂ€ne und eingeschrĂ€nkte Kinderbetreu-ungsmöglichkeiten), bei der Auslastung oder bei den Sachkosten (z.B. Anschaffung von Schutzmaterial, Konferenztechnik etc.) können nicht immer vollkommen durch SoDeg abgebildet oder refinanziert werden. Diese unvorhersehbaren VerĂ€nderungen ermöglichen den Abschluss neuer bzw. ergĂ€nzender Vereinbarungen wĂ€hrend der Laufzeit der bisherigen Vereinbarungen (§ 78d Abs. 3 SGB VIII bzw. § 127 Abs. 3 SGB IX).
Die Verbandsversammlung fordert die hessische Landesregierung auf zu prĂŒfen, ob das
AusfĂŒhrungsgesetz zum Sozialdienstleister Entlastungsgesetz als Schutzschirm ausreicht, um insbesondere kleine und mittelgroĂe TrĂ€ger ausreichend vor der Insolvenz zu schĂŒtzen.
Die Verbandsversammlung fordert die hessische Landesregierung auf, den maximalen Zuschuss fĂŒr einen TrĂ€ger von 75% der Durchschnittszahlungen der letzten 12 Monate auf 100% aufzustocken.
BegrĂŒndung:
Wir begrĂŒĂen, dass der Landeswohlfahrtsverband eine vollstĂ€ndige Refinanzierung
vorgenommen hat und an dieser weiter festhÀlt. Dies unterscheidet sich deutlich von
örtlichen TrÀgern der Jugendhilfe, bei denen es sehr hÀufig zu Kurzarbeit kommt.
Soziale Dienstleister sind von der Corona-Krise sehr unterschiedlich betroffen.
WÀhrend einige TrÀger mit erheblicher Mehrbelastung zu kÀmpfen haben, sind andere mit Minderauslastung bis zum Ruhen der Angebote konfrontiert. Der Landeswohl-fahrtsverband hat auf diese Situation gut reagiert und ermöglicht, dass Werkstatt-mitarbeiter*Innen an besondere Wohnformen ausgeliehen werden konnten.
Dadurch wurde Kurzarbeit weitestgehend vermieden. An dieser Refinanzierung sollte weiterhin festgehalten werden, auch bei einem erneuten generellen oder regionalen Lockdown.
Es sollte darĂŒber hinaus geprĂŒft werden, ob Zusatzvereinbarungen zu den bestehenden
Leistungs- und VergĂŒtungs- bzw. Entgeltvereinbarungen abgeschlossen werden mĂŒssen, da SodEG bei insbesondere kleinen und mittelgroĂen Einrichtungen zu einer Refinan-zierung nicht ausreichend sein wird. Die gegenwĂ€rtige Situation fĂŒhrt in vielen FĂ€llen zu unvorhersehbaren wesentlichen VerĂ€nderungen der Annahmen, die der Vereinbarung zugrunde lagen. Diese unvorhersehbaren VerĂ€nderungen ermöglichen den Abschluss neuer bzw. ergĂ€nzender Vereinbarungen wĂ€hrend der Laufzeit der bisherigen Verein-barungen (§ 78d Abs. 3 SGB VIII bzw. § 127 Abs. 3 SGB IX). In diesem Zuge muss auch das LeistungsverhĂ€ltnis zwischen LeistungstrĂ€ger und Klient*innen in den Blick genommen werden. Um abweichende Leistungen zu gewĂ€hren, sind eigentlich auch ErgĂ€nzungen in den Leistungsvereinbarungen erforderlich. Denn in vielen FĂ€llen werden momentan zusĂ€tzliche oder abgewandelte Leistungen erbracht. So stellen z.B. in der Behindertenhilfe Wohneinrichtungen Betreuungsangebote wĂ€hrend der ĂŒblichen Werk-stattbesuchszeiten bereit, ambulante Dienste betreuen Menschen mit seelischen Erkrankungen zum Teil online. Wegen infektionsschutzrechtlicher Anordnungen muss zum Teil eine Einzel- statt einer Gruppenbetreuung sichergestellt werden. Im Zuge der Vorgaben zu Besuchsmöglichkeiten entsteht den TrĂ€gern Mehraufwand fĂŒr das Besuchs-management. Auch hier ist der LWV als ĂŒberörtlicher TrĂ€ger in der Verantwortung diesen Aufwand angemessen in den Leistungsvereinbarungen abzubilden.
Problematisch ist auĂerdem, dass groĂe Verwirrung bei der Auslegung des Sozial-dienstleister Einsatzgesetzes besteht.
Laut der Pressemitteilung des Bundes Netzwerk fĂŒr Arbeit und soziale Teilhabe gibt es
einen bundesweiten Flickenteppich verschiedener Interpretationen. HĂ€ufig werden die
75% des Zuschusses als Maximalförderbetrag aus Summe von vorrangigen Mitteln und
SodEG-Zuschuss angesehen.
Dies fĂŒhrt in der Folge zu einer geringeren Förderhöhe fĂŒr die TrĂ€ger als im Gesetz vorgesehen.
Durch diese derzeitige Falschauslegung und die chronische Unterfinanzierung von Teilleistungen (Schulassistenzen) ist somit die Coronakrise unmittelbar existenz-bedrohend und gefÀhrdet die Vielfalt der sozialen TrÀgerlandschaft in Hessen.
Durch die geringeren Förderhöhen können Mitarbeiter*innen nicht weiterbeschÀftigt und
Mieten nicht weitergezahlt werden. Rechenbeispiele von TrÀgern zeigen, dass die 75%
grundsĂ€tzlich nicht ausreichen. Sollte es nicht zu einer KlĂ€rung des Sachverhalts kommen, ist trotz des gut gemeinten Gesetzes die TrĂ€gerlandschaft in Hessen in groĂer Gefahr.
Hessen muss hier deutlich und schnell nachbessern, da einige TrÀger so die nÀchsten
1-2 Monate nicht ĂŒberstehen werden.