Frage 1:
Welche Einrichtungen und Träger, die maßgeblich vom LWV Hessen getragen werden, sind momentan geschlossen (wie z. B. Werkstätten/Tagesförderstätten etc.) teilweise geöffnet oder weiterhin offen?
Antwort: Mit der zweiten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 23. 3. 2020 hat die Hessische Landesregierung für die in § 4 der in der Anlage beigefügten Verordnung beschriebenen Personenkreise ein Betretungsverbot ausgesprochen. lnsofern wurden die in der Frage angeführten Einrichtungen weder teilweise noch vollständig geschlossen.
Frage 2:
Ist die Betreuung von Menschen, die dringend eine Tagesstruktur benötigen, nach wie vor gewährleistet und an wen können sich Familien und Angehörige wenden, wenn sie mit einer Betreuungssituation überfordert sind?
Antwort: Der LWV Hessen hat mit seinen Schreiben vom 24. und 31. 3. 2020 alle betroffenen Leistungserbringer aufgefordert, aufgrund der derzeit bestehenden Ausnahmesituation zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen, um eine adäquate Betreuung der betroffenen behinderten Menschen zu gewährleisten. Dazu gibt es, wie die bisher eingegangenen SteIlungnahmen der Leistungserbringer bzw. Dienste zeigen, eine sehr hohe Bereitschaft, um dieser Aufgabe gerecht zu werden. Von dem Betretungsverbot aufgrund der Verordnung des Landes sind unter anderem auch Leistungsberechtigte betroffen, die bei ihren erziehungsberechtigten Eltern oder anderen Angehörigen wohnen, die die Betreuung sicherstellen. lnsofern können sich Familien und Angehörige an den LW\/ Hessen wenden, wenn sie mit einer Betreuungssituation überfordert sind.
Darüber hinaus ist auf die Ausnahmeregelung des § 4 Absatz 2 der Verordnung zu verweisen.
Frage 3:
Vorbemerkung LWV: Da dieser Punkt zahlreiche Fragen enthält, wurde der besseren Ubersicht halber eine detaillierte Darstellung gewählt.
Wie viele Arbeitsplätze im Bereich der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich tarifgebunden, bzw. wurde bei Vereinbarungen mit Trägern und sozialen Vereinen auf Tarifgebundenheit wert gelegt?
Antwort: Eine genaue Anzahl der tarifgebundenen Leistungserbringer kann nicht genannt werden, wobei die überwiegende Mehrheit tarifgebunden ist. Der LWV Hessen hat bereits in der Vergangenheit beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen die Zahlung tariflicher Löhne akzeptiert und wird dies auch weiterhin tun, zumal § 124 Abs. 1 SGB IX dies ausdrücklich vorsieht.
Wie viele Arbeitsplätze sind 450-Euro-Jobs / Honorarkräfte / nicht qualifizierte Assistenzen / FSJ ect.?
Antwort: Zu der Anzahl kann keine Angabe gemacht werden.
Welche Vereinbarungen und Regelungen wurden bezüglich Arbeitsausfällen etc. mit den Trägern / und Einrichtungen getroffen?
Antwort: Der LWV Hessen hat mit Schreiben vom 24. bzw. 31. 3. 2020 weitreichende Regelungen zur Weiterzahlung der Vergütung gegenüber den betroffenen Leistungserbringern getroffen, die es möglich machen, die Betreuung der behinderten Menschen weiterhin aufrechtzuerhalten. Die Leistungserbringer sind daher verpflichtet, mit ihren vorhandenen Mitarbeitem diese entsprechenden Betreuungsieistungen zu erbringen.
Gibt es auch bei den sozialen Vereinen / Trägern und Einrichtungen Vereinbarungen zu Kurzarbeit / Entlassungen von beispielsweise studentischen Aushilfskräften etc.?
Antwort: Da der LVW Hessen sich grundsätzlich bis zum 30. 4. 2020 bereit erklärt hat, seine im Einzelfall bewilligten Leistungen weiter zu zahlen, sollten solche Vereinbarungen zur Kurzarbeit bei den jeweiligen Trägern nicht notwendig sein. Dem LWV Hessen sind auch keine entsprechenden Vereinbarungen bekannt.
Gibt es Probleme mit hohen Krankmeldungen bzw. viele Personen, die nicht arbeiten können, weil sie der Risikogruppe angehören und wie wird damit umgegangen?
Antwort: Dazu liegen dem LWV Hessen keine lnformationen vor.
Frage 4:
Wie werden Eltern und Angehörige von Menschen mit Behinderung unterstützt und gibt es auch für Erwachsene mit Behinderung Notfallbetreuung / Plätze in Tagestrukturen?
Antwort: Eltern und Angehörige erhielten schon vor der Corona-Krise, sofern es entsprechende Bedarfe gab, entsprechende Unterstützungen im jeweiligen Haushalt, zum Beispiel durch famiIienentlastende Dienste. Aufgrund der Verordnung vom 23. 3. 2020 besteht für behinderte Menschen, die von Angehörigen, Eltern etc. betreut werden, ein entsprechendes Betretungsverbot. Die Betreuung im Rahmen der Notfallbetreuung kann gem. Verordnung in den beschriebenen Ausnahmefällen des § 4 Abs. 2 ebenfalls in Betracht kommen.
Frage 5:
Gibt es spezielle Formen der Telefonseelsorge (in Gebärdensprache / Leichter Sprache), um der Isolation von Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken?
Antwort: Dazu liegen dem LWV Hessen keine Informationen vor.
Frage 6:
Sind alle Förderschulen des Landeswohlfahrtsverbandes geschlossen oder findet nach wie vor eine Not-Regelbetreuung statt?
Antwort: Alle Förderschulen des LWV Hessen waren bis zum teilweisen ,,Wiederanlauf“ ab 27. 4. 2020 geschlossen. Vereinzelt fand und/oder findet Notbetreuung statt.
Frage 7:
Welche Pläne gibt es für die Zeit nach dem 20. 4. 2020? Wann werden Werkstätten / Schulen und sonstige Einrichtungen wieder vollumfänglich ihre Arbeit aufnehmen oder ist zum Übergang nur eine Teilöffnung zu erwarten?
Antwort:
1. Werkstätten für behinderte Menschen
Die hessische Landesregierung hat mit der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. 4. 2020 in Artikel 2 die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus insofem geändert, als dass die Laufzeit über den 19. 4. 2020 hinaus bis zum 3. 5. 2020 veriängert worden ist. Damit gilt auch weiterhin das Betretungsverbot für bestimmte Personenkreise. Wann die Werkstätten ihre Arbeit wieder vollumfänglich aufnehmen bzw. ob zum Übergang eine Teilöffnung zu erwarten ist, kann nur durch das Land Hessen beantwortet werden.
2. Förderschulen
Der LWV Hessen als Träger von Förderschulen und deren angegliederten sozialen Einrichtungen (Internaten, Wohnheime und interdisziplinären Frühberatungsstellen Hören und Sehen) wird sich auch weiterhin an den Regelungen des Landes Hessen, insbesondere des Hess. Kultusministeriums (HKM), orientieren und demgemäß verhalten/verfahren. Was die LWV-Förderschulen anbeIangt gehen wir davon aus, dass in Abstimmung mit der jeweiligen Schulaufsicht den besonderen Belangen unserer zum Teil schwerstmehrfachbehinderten Schülerklientel Rechnung zu tragen ist, d. h. u. U. bei uns in Teilen der Anlauf später als bei den Regelschulen erfolgen könnte/wird.
Gemäß aktuellsten Informationen aus dem HKM ist derzeit die teilweise Wiederaufnahme des Schulbetriebs differenziert nach Förderschwerpunkten ab 27. 4. 2020 in unterschiedlicher Ausprägung vorgesehen.
So sollten ab dem 27. 4. 2020 die 4. Jahrgänge der Grundstufen der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sprachheilförderung, Sehen und Hören wieder die Schule besuchen. Dies ist jedoch nunmehr aufgrund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. 4. 2020 nicht möglich.
In der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 in der aktuellen Fassung ist jedoch geregelt, dass Schülerinnen und Schüler, die krankheitsbedingt, aufgrund ihres Alters oder des Stands ihrer geistigen, körperlichen und motorischen oder emotionalen und sozialen Entwicklung nicht in der Lage sind, den Mindestabstand einzuhalten, dem Unterricht fernbleiben müssen. Dies wird für Teile unserer Schülerklientel gelten.
An Schulen, Zweigen und Abteilungen mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfolgt der Wiederbeginn des Unterrichts für Schülerinnen und Schüler des Abschlussjahrgangs ab dem 27. April 2020.
Grundsätzlich gelten auch hier die vorstehenden lnformationen.
An den Schulen für Kranke entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Eltern und in Absprache mit dem Klinikpersonal im Einzelfall über die Beschulung.
Frage 8:
Gibt es Einrichtungen, die unter Quarantäne stehen und wie wied dort eine Alltagsstruktur aufrecht erhalten?
Antwort: Dazu Iiegen dem LWV Hessen keine Hinweise vor.
Frage 9:
Liegen dem Landeswohlfahrtsverband Hessen Informationen vor, ob Einrichtungen genügend mit Schutzmasken, Hygiene- und Desinfektionsmittel ausgesattet sind und gibt es Bemühungen von Seiten des LWV dies sicherzustellen?
Antwort: Der LWV Hessen hat aufgrund von einigen Anfragen des Katastrophenschutzes von Landkreisen allen hessischen Sozialamtsleiterinnen und Sozialamtsleitern der hessischen Landkreise bzw. kreisfreien Städte eine auf ihren Zuständigkeitsbereich bezogene Liste über Einrichtungsträger inklusive der dort vereinbarten Platzzahlen übersandt, um diese dort hausintern an die zuständigen Mitarbeitenden des Katastrophenschutzes weiterzuleiten. Damit wurde eine Verteilung auf Basis des Erlasses mit der COVID-19-Pandemie in den Krankenhäusern in Hessen vom 31. 3. 2020 - Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung - Verteilverfahren unterstützt.
Da diese Leistungen des Landes vorrangig sind, hat der LWV Hessen gerade den besonders betroffenen Leistungserbringern, die Hilfen nach den §§ 67 ff. SGB XII in Hessen sicherstellen, mit Schreiben vom 6. 4. 2020 mitgeteilt, dass er bereit ist, etwaige Aufwendungen für Schutzmaßnahmen bei entsprechendem Bedarf zu übernehmen.
Frage 10:
Wer ist für die Überwachung des Hygiene-Schutzes zuständig? Sind das nur die Gesundheitsämter oder aber auch die Heim- und Fachaufsicht?
Antwort: Nach § 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) sind das die Gesundheitsämter (als untere Gesundheitsbehörde), das RP Darmstadt (als obere Gesundheitsbehörde), das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (als Landesbehörde) und das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium (als oberste Gesundheitsbehörde).
Aus dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) ergeben sich für die Heim- und Pflegeaufsicht Prüfpflichten.
Frage 11:
Gibt es Einrichtungen und soziale Träger, die Abteilungen schließen mussten, bzw. drohen, insolvent zu gehen (z. B. wegen extrem hoher Krankmeldungen) und gibt es diesbezüglich Gespräche mit der Hessischen Landesregierung, in diesem Fall Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeit im sozialen Bereich langfristig zu sichern?
Antwort: Dazu liegen dem LWV Hessen keine Erkenntnisse vor, so dass auch keine Gespräche mit der Hessischen Landesregierung ergriffen werden mussten.