Umsetzung der Personenzentrierung in den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen verbessern

Antrag DIE LINKE zur Verbandsversammlung am 2. Oktober 2024
Unten: Stellungnahme des Verwaltungsausschusses

Beschlussvorschlag:

Die Verbandsversammlung möge beschließen:
Der Verwaltungsausschuss wird gebeten,
1.) eine bessere Refinanzierung der aufgewendeten Zeit für die Bedarfsermittlung, Supervision, Fortbildungen und für die Overheadkosten der Träger zu gewährleisten.
2.) die Abläufe der Bearbeitung von Hilfeplanungs- und Kostenzusagen für die Träger zu verbessern, sodass diese nicht monatelang auf Kostenzusagen warten müssen.
3.) zu prüfen, wie man den Arbeits- und Bürokratieaufwand für die Leistungserbringer – wie auch für den LWV als Kostenträger – verringern kann: z.B. durch eine handhabbare Überarbeitung des PIT als Planungsinstrument.
4.) zu prüfen, ob die Trennung von qualifizierter und kompensatorischer Assistenz wirklich praxistauglich ist und welche Auswirkungen dieses Finanzierungsinstrument für die Zukunftssicherheit – insbesondere – kleinerer Träger hat.

Begründung:

Die gegenwärtige Bearbeitung des LWV von Hilfeplanungs- und Kostenzusagen nimmt zu viel Zeit in Anspruch.

Mitunter warten die Leistungsberechtigten und infolgedessen die Träger monatelang auf eine Kostenzusage. Je nach Größe der Einrichtung kann dies auch Träger in wirtschaftliche Notlagen bringen.

Gleichzeitig ist für die Bedarfsermittlung, den Bedarf an Fortbildungen und die allgemeinen Overheadkosten zu wenig refinanzierte Zeit angesetzt.

Dies hat zur Folge, dass Betreuungszeiten reduziert werden müssen, um bürokratischen Anforderungen gerecht zu werden. Diese Fehlentwicklung ist nicht im Sinne der leistungsberechtigten Personen und Mitarbeiter:innen. Deswegen müsste hier entweder deutlich mehr refinanzierte Zeit angesetzt oder das Planungsinstrument vereinfacht und anwendungsfreundlicher werden.

Insbesondere für kleine Träger erweist sich die umgestellte Finanzierungssystematik kaum als valide planbar, viel zu wenig trennscharf und für die zukünftige Personalplanung schwierig. Der sich weiter zuspitzende Mangel an Fachkräften wird zusätzlich dazu führen, dass immer weniger qualifizierte Assistenz auf dem Markt verfügbar ist. Gleichzeitig gibt es seitens der Träger keine langfristige Planbarkeit mehr, wie viele qualifizierte Fachkräfte sie dauerhaft anstellen können.
Hinzu kommt, dass in der Praxis Beziehungsarbeit nicht in kompensatorisch oder qualifiziert aufgeteilt werden kann.

Stellungnahme des Verwaltungsausschusses zum Antrag der Fraktion die LINKE
vom 03.09.2024: „Umsetzung der Personenzentrierung in den besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen verbessern“

Inhalt des Berichtes

  1. Gewährleistung einer besseren Refinanzierung der aufgewendeten Zeit für die Bedarfsermittlung, Supervision, Fortbildungen und für die Overheadkosten der Träger.
    Die Eingliederungshilfe-Kommission hat am 12.07.2022 die pauschale Bemessung für Zeiten der Dokumentation, Vor- und Nachbereitung und der Erstellung der Teilhabeplanung beschlossen. Der pauschale Wert ist neben den individuellen Bedarfen und den übrigen Zuschlägen für Dokumentation etc. Bestandteil der Ermittlung der Leistungsgruppe und wird nicht gesondert finanziert. Diese Pauschale wird nach Ablauf von 3 Jahren (31.12.2025) durch die Vertragsparteien überprüft.
    Supervision und Fortbildungen werden gem. Punkt 3.3.1 des Rahmenvertrages in der Finanzierung berücksichtigt. Dies geschieht über die vereinbarte Nettoarbeitszeit, so dass in den indirekten Leistungsbestandteilen auch Zeiten für Supervision und Fortbildungen berücksichtigt werden.
    Die Overheadkosten sind Bestandteil der Vergütungssätze der qualifizierten und kompensatorischen Assistenz und damit ebenfalls berücksichtigt. Neben der Steigerung der Tarifabschlüsse besteht bei nicht auskömmlichen Vergütungen die Möglichkeit der Einzelverhandlung.
  2. Verbesserung der Abläufe der Bearbeitung von Hilfeplanungs- und Kostenzusagen für die Träger, sodass diese nicht monatelang auf Kostenzusagen warten müssen.
    Um den Leistungserbringenden in der Zeit der Umstellung auf die neue Leistungs- und Finanzierungssystematik mehr wirtschaftliche und buchhalterische Sicherheit bei ausstehenden Kostenzusagen zu geben, wurden verschiedene Verfahren und vereinfachende Regelungen getroffen. In Bezug auf die Kostenzusagen erfolgte die Regelung zum 31.05.2024 sowie weitere erleichternde Maßnahmen zur kurz- und mittelfristigen Entlastung, die in einem Schreiben vom 13.08.2023 „Maßnahmen zur Entlastung“ zusammenfassend aufgeführt wurden (Anlagen 1 und 2).
    Diese Regelungen zu offenen Kostenzusagen umfassen:
    a) Vorläufige Kostenzusagen bei ungeklärten Bedarfssituationen Laut § 120 Abs. 4 SGB IX können in Eilfällen bei ungeklärten Bedarfssituationen vorläufige Kostenzusagen für bis zu 6 Monate erteilt werden.
    b) Kostenzusagen mit Widerrufsvorbehalt
    Wenn bestimmte Einkommens- und Vermögenswerte nicht rechtzeitig nachgewiesen werden können, besteht die Möglichkeit, eine Kostenzusage mit Widerrufsvorbehalt gemäß § 32 SGB X zu erteilen.
    c) Verlängerung von Kostenzusagen bei vorliegendem PiT 2023
    Hier ist insbesondere auf die Regelung des LWV Hessen vom 31.05.2024 hinzuweisen, wonach bei einem rechtzeitig vor Ablauf der Kostenzusage vorgelegten PiT 2023 eine weitere Abrechnung der bisherigen Leistungen auch über das bisherige Befristungsdatum hinaus möglich ist, sofern über die Verlängerung der Kostenzusage im Monat nach dem Auslaufen der bisherigen Bewilligung nicht entschieden werden konnte.
    Soweit in der neuen Kostenzusage geringere Leistungen bewilligt werden, werden die erbrachten höheren Leistungen von Seiten des LWV Hessen akzeptiert und der höhere Abrechnungsbetrag für den vergangenen Zeitraum wird in die Kostenzusage aufgenommen.
    In Ausnahmefällen: Wenn sich der Bedarf zwischenzeitlich erheblich verändert, kann zwischen dem Leistungserbringenden und dem LWV Hessen bilateral eine abweichende Vereinbarung getroffen werden.
    d) Weitere Maßnahmen zur Verlängerung:
    aa) Verlängerung von Erstkostenzusagen (kürzer als ein Jahr)
    Wenn die Erstkostenzusage auf Grundlage des PiT 2023 für bis zu einem Jahr erteilt wurde und die Leistungen zwischen dem 01.07.2023 und dem 30.06.2024 begonnen haben, kann eine bis zu zweijährige Verlängerung gewährt werden.
    bb) Verlängerung bei gleichem Leistungsumfang ohne Folge-PiT
    Eine Verlängerung der Kostenzusage ohne Vorlage eines Folge-PiTs ist möglich, wenn bereits ein PiT 2023 vorliegt und die leistungsberechtigte Person, die rechtliche Betreuung und der Leistungserbringende mit dem bisherigen Umfang der erbrachten Leistungen weiterhin einverstanden sind.
    Bei Zustimmung erfolgt nur die Vorlage des Qualität- und Berichterstattung-Bogens (QuB). Eine Verlängerung der Kostenzusage um längstens 2 Jahre wird in diesen Fällen dann möglich sein, bevor ein neuer Folge-Pit zu erstellen ist (Anlage 3 – Schreiben vom 26.08.2024).
    Darüber hinaus besteht – wie bisher auch – die Möglichkeit von Abschlagszahlungen um kurz- und mittelfristige Liquiditätsengpässe bei Leistungserbringenden zu vermeiden.
  3. Prüfung, wie man den Arbeits- und Bürokratieaufwand für die Leistungserbringer – wie auch für den LWV als Kostenträger – verringern kann: z. B. durch eine handhabbare Überarbeitung des PiT als Planungsinstrument.
    Die Optimierung des PiT 2023 wurde im Herbst 2023 veranlasst.
    Die konzeptionelle Fertigstellung soll im November erfolgen, danach folgt die Programmierung.
    Wenn alles wie geplant umsetzbar ist, steht Ende 2025 die überarbeitete Version zur Verfügung.
    Dieser neue PiT 2025 zeichnet sich durch eine deutliche Reduzierung der Auswahlfelder, sowie eine stärkere Begrenzung der Freitextfelder aus. Durch zusätzliche Erklärhilfen und einem klaren Aufbau werden die Nutzenden stärker als bislang durch das Instrument geführt.
    Dies wird sich positiv auf die Bearbeitungszeiten auswirken.
    Zusätzlich dazu wurde durch das Schreiben vom 13.08.2024 bis zur Einführung der optimierten Version eine „stringente Bearbeitung“ für Leistungserbringende und Mitarbeitende der Teams Bedarfsermittlung des LWV angekündigt. Die stringente Bearbeitung wurde seitens der Eingliederungshilfekommission zur Entlastung der Erstellenden als adäquates Vorgehen am 02.09.2024 bestätigt.
    Darüber hinaus steht man in ständigem Kontakt (ABC-Gruppe etc.) mit den Leistungserbringenden.
    Ziel der Gespräche ist u.a. auch die Entlastung der Mitarbeitenden der Leistungserbringenden, wie auch der Mitarbeitenden des LWVs, ohne dabei eine gesetzeskonforme Umsetzung zu verlassen.
  4. Prüfung, ob die Trennung von qualifizierter und kompensatorischer Assistenz wirklich praxistauglich ist und welche Auswirkungen dieses Finanzierungsinstrument für die Zukunftssicherheit – insbesondere – kleinerer Träger hat.
    Der Bundesgesetzgeber hat in § 78 SGB IX die Unterscheidung von qualifizierter und kompensatorischer Assistenz geregelt, so dass wir von Gesetzes wegen unterscheiden müssen