Stellungnahme zur Empfehlung Nr. 17 der Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) zur Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe
Wir sehen die Gefahr, dass unter dem Primat der Kostenbegrenzung grundlegende Prinzipien der Behindertenpolitik infrage gestellt werden. Die Eingliederungshilfe ist kein bloßer Kostenfaktor, sondern ein zentrales Instrument zur Verwirklichung gleichberechtigter Teilhabe. Sie dient der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Maßstab allen Handelns müssen die Rechte, Bedarfe und die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen sein. Reformen dürfen nicht zu einer schleichenden Absenkung von Leistungsstandards führen. Eine Debatte, die primär auf Kostendämpfung ausgerichtet ist, verfehlt den menschenrechtlichen Auftrag des Sozialstaats. Sie erinnert an dunkle Zeiten, in denen Menschen mit Behinderungen systematisch ausgegrenzt wurden – eine Entwicklung, die es entschlossen zu verhindern gilt.
1. Mythos Kostenexplosion
Die Empfehlung Nr. 17 der Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) zielt auf eine Begrenzung der Ausgaben in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Sie steht im Kontext anhaltender Klagen von Ländern und Kommunen über steigende Kosten. Im Zentrum steht das bekannte Phänomen, dass Mehrkosten von Bundesgesetzen nicht gegenfinanziert werden und auf die Länder und die kommunale Ebene abgewälzt werden. In Hessen wird die Eingliederungshilfe mit 87,13 Prozent von den Kommunen bezahlt: 79,17 Prozent stammen aus der Verbandsumlage der kreisfreien Städte und Landkreise, 7,96 Prozent aus der FAG-Zuweisung des Länderfinanzausgleichs, der eigentlich dem Ausgleich zwischen armen und reichen kreisfreien Städten und Landkreisen dient. Die Mehrkosten beim LWV gehen einher mit einer drastischen Verschlechterung der Finanzsituation der Städte, Gemeinden und Landkreise in Hessen. Vier von fünf hessischen Kommunen verzeichneten im Jahr 2024 ein Finanzierungsdefizit, und kein einziger Landkreis hatte einen Überschuss. Es ist daher verständlich, dass in dieser Situation die Eingliederungshilfe und ihre steigenden Kosten in den Blick geraten. Allerdings ist die Steigerungsrate in der Eingliederungshilfe kein hessisches Phänomen.
Eine genauere Analyse zeigt: Der überwiegende Teil des Ausgabenanstiegs seit 2020 ist auf gestiegene Fallzahlen sowie auf allgemeine Lohn- und Preisentwicklungen zurückzuführen. Nur ein vergleichsweise kleiner Anteil beruht auf Leistungsverbesserungen durch das BTHG. Eine differenzierte Analyse relativiert die These einer primär leistungsgetriebenen Kostenexplosion. Die Bruttoausgaben stiegen bundesweit von 21,63 Mrd. Euro (2020) auf 29,49 Mrd. Euro (2024) – ein Anstieg von 36,3 Prozent. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich jedoch auch die Zahl der Leistungsberechtigten um 9,5 Prozent auf rund 1,03 Millionen Menschen. Pro leistungsberechtigte Person stiegen die Ausgaben um 24,5 Prozent. Dieser Anstieg steht in engem Zusammenhang mit der allgemeinen Preis- und Lohnentwicklung: Die Verbraucherpreise stiegen um 20,4 Prozent, die Bruttolöhne im Gesundheits- und Sozialwesen um 21,9 Prozent. Bei einem Verhältnis von 80 Prozent Personal- zu 20 Prozent Sachkosten ergibt sich ein erklärbarer Kostenanstieg von rund 21,5 Prozent. Rund 90 Prozent der Gesamtkostensteigerung lassen sich somit durch gestiegene Fallzahlen sowie Lohn- und Preisentwicklung erklären. Lediglich etwa 10 bis 12 Prozent – rund eine Milliarde Euro – sind nicht unmittelbar durch diese Faktoren erklärbar und dürften zumindest teilweise auf Leistungsverbesserungen durch das BTHG zurückzuführen sein.
2. Gibt es Optionen für Kürzungen?
Die Kommission zur Sozialstaatsreform skizziert verschiedene Kürzungsoptionen, die jedoch in ihrer Gesamtheit die Grundpfeiler der Eingliederungshilfe erschüttern würden. Dazu gehören die Einschränkung des Zugangs zur Eingliederungshilfe, die Begrenzung der Abbildung von Tarif- und Preissteigerungen, die Erhöhung von Eigenbeteiligungen sowie die Reduktion von Leistungsumfang oder -standards. Jede dieser Maßnahmen würde die ohnehin prekäre Situation von Menschen mit Behinderungen weiter verschärfen und den menschenrechtlichen Verpflichtungen des Staates zuwiderlaufen.
3. Gegenvorschläge: Kinder- und Jugendhilfe
Die teilstationäre und stationäre Kinder- und Jugendhilfe sollte auf der Ebene eines Bundeslandes oder bei einem überörtlichen Träger angesiedelt und von diesen finanziert werden. Dies sichert zum einen einheitliche Qualitätsstandards innerhalb des Bundeslandes und gewährleistet zum anderen, dass entsprechende Angebote auch in Flächenlandkreisen und strukturschwächeren Regionen vorgehalten werden. Ebenso sollten die Kosten der Kinder- und Jugendhilfefälle vom Land getragen werden. An der einheitlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ist festzuhalten.
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) legt fest, dass ab dem Jahr 2028 die Exklusion von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen aus dem Leistungssystem des SGB VIII endet. Sie werden dann – wie alle anderen Kinder und Jugendlichen auch – ebenfalls zu Leistungsberechtigten nach dem SGB VIII (sogenannte inklusive Lösung beziehungsweise Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe). Damit geht die bisher im Leistungssystem der Eingliederungshilfe liegende (Mit-)Verantwortung zur Sicherstellung einer gleichberechtigten sozialen, medizinischen, schulischen und beruflichen Teilhabe für diese jungen Menschen auf die Kinder- und Jugendhilfe über.
Damit die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich zum 1. Januar 2028 greifen kann, muss das noch zu erarbeitende Gesetz bis zum 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt werden (§ 10 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 9 KJSG).
5. Keine Zwei-Klassen-Kinder- und Jugendhilfe
Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ist eine Unterbringung ab 16 Jahren in Erstaufnahme-einrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften mit reduzierten Standards vorgesehen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt die Unterbringung in Erwachsenenunterkünften. Gleichzeitig ist eine Reduktion ambulanter Hilfen (zum Beispiel Erziehungsbeistand) zu beobachten.
Ab dem 1. Januar 2028 sollen die Jugendämter auch für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und geistiger Behinderung vorrangig zuständig sein. Die Details dieser Gesamtzuständigkeit – der leistungsberechtigte Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung sowie das Verfahren – sollen durch ein noch zu entwickelndes Bundesgesetz bestimmt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung).
Zur Vorbereitung dieses Gesetzes hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 27. Juni 2022 einen Beteiligungsprozess unter dem Titel „Gemeinsam zum Ziel“ mit Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Ländern und Kommunen, Jugend- und Sozialämtern sowie Verbänden der Kinder- und Jugendhilfe und der Behindertenhilfe gestartet. Der Beteiligungsprozess wurde auf der Abschlusskonferenz am 19. Dezember 2023 beendet.
6. Schulische Assistenz und Inklusion
Die Streichung von Integrationshilfen und Schulassistenz (§ 112 SGB IX) sowie die Übernahme dieser Assistenzleistungen durch die Schulen wäre in der gegenwärtigen Situation weder kosteneinsparend, noch bestünde unter den derzeitigen Klassengrößen und Rahmenbedingungen überhaupt die Möglichkeit einer Umsetzung von Inklusion an Regelschulen ohne 1:1-Betreuung. Würden die Klassengrößen auf 15 Schülerinnen und Schüler reduziert und zugleich Schulassistenz sowie entsprechende Förderlehrkräfte eingestellt, könnten Kinder mit Behinderungen an Regelschulen inkludiert werden. Gleichwohl bedarf es für bestimmte Formen der Behinderung auch weiterhin spezieller Fördermaßnahmen, die an einer Regelschule nicht leistbar sind – etwa Gebärdensprache bei Taubheit, Mobilitätstraining, spezielle ertastbare Materialien und das Erlernen von Brailleschrift bei Menschen mit Sehbehinderung oder Erblindung, gestützte Kommunikationsformen bei Autismus und nichtsprechenden Kindern sowie medizinisches Equipment bei schwerst- und mehrfachbehinderten Kindern. Diese Maßnahmen erfordern einen speziellen Rahmen und anders ausgebildete Fachkräfte. Solche Kinder können nicht gemeinsam mit anderen in einer Regelklasse beschult werden. Grundsätzlich wäre jedoch darüber nachzudenken, Förderschulen an eine Partnerschule des Regelsystems anzugliedern und Begegnungen in bestimmten Unterrichtsfächern zu ermöglichen.
7. Bedarfsermittlung
Die überbordend bürokratische und hochschwellige Bedarfsermittlung stellt nicht nur die Leistungsberechtigten vor zum Teil unlösbare Probleme. Darüber hinaus verfügen in vielen Fällen weder die Mitarbeitenden in den Ämtern noch die begutachtenden Stellen über hinreichende Ressourcen für eine sachgerechte Anwendung. Die Ermittlung des Hilfebedarfs muss durch eine einfache, prozessorientierte Bedarfsermittlung ersetzt werden, die partizipativ ausgerichtet, niedrigschwellig-trialogisch orientiert ist und auf einen „informed consent“ abzielt. Fallkonferenzen, die dem Prinzip des „offenen Dialogs“ folgen, sind zu fordern.
Eine Entbürokratisierung durch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), um die Belange von Menschen mit Behinderungen besser berücksichtigen zu können, kann im Einzelfall dazu führen, dass insbesondere Menschen mit hohem Hilfebedarf noch weiter abgehängt werden. Es müssen daher zugängliche Alternativen zu KI-gestützten Methoden für diejenigen vorgehalten werden, die erkrankungsbedingt nicht in der Lage sind, sich auf solche Verfahren einzulassen. Das Eingliederungshilfesystem darf nicht selbst Barrieren für Menschen mit Behinderung enthalten, wo es doch gerade zur Überwindung dieser Barrieren geschaffen wurde.
8. Fachkräftemangel: Qualifizierung statt Entqualifizierung
Der Fach- und Arbeitskräftemangel lässt sich durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz nur begrenzt abfedern, etwa bei administrativen Verwaltungsverfahren. Im konkreten Hilfeprozess hingegen kommt der persönlichen Begegnung eine zentrale sozialtherapeutische Bedeutung zu. Die bundesweite Anerkennung von Berufsabschlüssen muss daher vereinheitlicht und niedrigschwellig ausgestaltet werden. „Theoriereduzierte“ Ausbildungen sind hierbei kontraproduktiv, da sie die erforderliche fachliche Qualifikation untergraben. Das Verhältnis von kompensatorischer Assistenz und qualifizierter Facharbeit ist verbindlich in Fachkraftquoten zu regeln.
Besonders weitreichend sind Überlegungen zu „besseren Steuerungsmöglichkeiten“ und Änderungen im Vertragsrecht, insbesondere im Umgang mit Tarifsteigerungen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden überwiegend von freien Trägern erbracht, wobei Personalkosten rund 80 Prozent der Gesamtkosten ausmachen. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden Tariflöhne im Vertragsrecht privilegiert: Leistungsträger können tarifvertraglich vereinbarte Löhne grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich zurückweisen. Ziel war es ausdrücklich, Anreize für tarifliche Entlohnung zu setzen. Eine Abschwächung oder Streichung dieser Regelungen würde faktisch bedeuten, Tarifsteigerungen nicht mehr vollständig in den Leistungsvereinbarungen abzubilden. Die Folgen träfen unmittelbar die rund 410.000 Beschäftigten allein in der freien Wohlfahrtspflege: sinkende Reallöhne, eine geringere Tarifbindung und mittelbar auch Qualitätsverluste in der Leistungserbringung.
9. Qualitätsprüfungen: Partizipation statt Kontrolle
Prüfungen der Qualität, Wirkung und Wirksamkeit sind zweifellos notwendig. Insbesondere zur Evaluation der Wirksamkeit bedarf es einfacher, aber dennoch wissenschaftlich fundierter Verfahren. Anlasslose Prüfungen sowie der Verzicht auf das Einvernehmen mit den geprüften Leistungserbringern bei Sanktionen sind dagegen völlig fehlgeleitet. Dennoch wurden genau diese Forderungen im September erneut erhoben.
Es ist eine Illusion zu glauben, mit den Leistungserbringern lasse sich ein flexibles, personenzentriertes Hilfesystem etablieren, das auf Partizipation, Selbstbestimmung und Menschenwürde ausgerichtet ist, solange diese am Verhandlungstisch keine tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse haben.
10. Faire Kostenbeteiligung der Länder und des Bundes
Das Land Hessen muss sich paritätisch zu den Kommunen an den Kosten der Eingliederungshilfe beteiligen. Dazu ist im hessischen Haushalt eine Verbandsumlage analog zur bestehenden Umlage der kreisfreien Städte und Landkreise einzuführen. Der Bund wiederum ist gefordert, die durch das Bundesteilhabegesetz und die damit verbundenen Leistungserweiterungen entstandenen Mehrkosten vollständig zu übernehmen.
11. Pflege: Kein Vorrang der Pflegeversicherung !
Die Finanzierung von Pflegeleistungen, insbesondere in besonderen Wohnformen, ist zweifellos problematisch. Dennoch darf dies nicht zu einem Vorrang der Pflegeversicherung führen, da dies eine vollständige Umkehrung des Finalprinzips beziehungsweise des Grundsatzes „Reha vor Rente“ bedeuten würde. Ein solcher Vorrang zielte nicht nur auf eine Kostenverschiebung in die Pflegekassen ab, sondern stellte zugleich eine besondere Diskriminierung schwer behinderter Menschen dar – das Gegenteil von Inklusion und Teilhabe. Die Pauschalisierung von Pflegeleistungen in besonderen Wohnformen muss abgeschafft werden. Der pauschale Beitrag von 266 Euro monatlich ist völlig unzureichend. Dieser Betrag wird von den Pflegekassen gemäß § 43a SGB XI als Pauschalbeitrag übernommen und beträgt seit dem 1. Januar 2020 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX vereinbarten Vergütung, maximal jedoch 266 Euro. Darüber hinausgehende Kosten trägt die Eingliederungshilfe nach SGB IX. Im Vergleich zu Menschen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, erhalten Bewohner besonderer Wohnformen zwischen 432 und 1.729 Euro weniger an Versicherungsleistungen.
Die nicht gedeckten Kosten müssen von den Eingliederungsträgern übernommen werden – obwohl es keine Unterscheidung mehr zwischen stationären und ambulanten Leistungen gibt. Dies erhöht den Kostendruck bei ohnehin systembedingten Steigerungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe. Für Menschen in besonderen Wohnformen steigt dadurch die Gefahr, gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB IX in eine Pflegeeinrichtung verwiesen zu werden, obwohl das Ziel des BTHG gerade darin besteht, die Menschen in ihrem gewohnten Umfeld zu belassen. § 43a SGB XI ist nicht mehr zeitgemäß und steht im Gegensatz zur personenzentrierten Leistungserbringung des SGB IX.
12. Das Ziel der Selbstbestimmung in der Eingliederungshilfe erhalten!
Die ergänzenden, betreuungsvermeidenden Assistenzleistungen – insbesondere jene, die auf rechtliche und wirtschaftliche Souveränität und Selbstbestimmung abzielen – sind menschenrechtlicher Kern der UN-Behindertenrechtskonvention und müssen unbedingt erhalten bleiben. Sie sind zudem das oberste Ziel des SGB IX, dessen § 1 lautet:
„Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen Rechnung getragen.“
13. Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Assistenzfachleistungen in besonderen Wohnformen /stationären Angeboten aufheben
Die künstliche Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Assistenzfachleistungen in stationären Wohnformen ist ein bürokratisches Monstrum, das abgeschafft gehört und Menschen mit Behinderungen keineswegs mehr Selbstbestimmung gibt. Die Auftrennung der Leistungen innerhalb des Sozialleistungssystems – hier die Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX, dort die existenzsichernden Leistungen des Sozialhilfeträgers nach SGB XII – mag von der Theorie wie mehr Selbstbestimmung aussehen, in der Praxis führt sie zu absurden Doppelberechnungen, mehr Verwaltung und weniger Spielraum. Menschen mit behinderungen werden defacto dauerhaft auf Grundsicherungsleistungen reduziert. Es ist teilweise schwieriger gemeinsames Essen anzubieten statt Catering .
Der Unterschied zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen ist nicht immer eindeutig, vor allem in den besonderen Wohnformen wird das deutlich. Etwa dann, wenn die genutzten Wohnflächen aufgeteilt werden müssen nach privat genutztem Wohnraum, gemeinschaftlich genutzter Wohnraum und Wohnraum, der unter die Eingliederungshilfe fällt, also Fachleistung ist. Zusätzlich gibt es noch Wohnflächen mit gemischter Nutzung. Die Folge sind komplizierte Flächenberechnungen, ob eine Küche etwa existenzsichernde Leistung oder Fachleistung ist oder zu welchem Prozentteil. Gleichzeitig übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten der Unterkunft, die die Angemessenheitsgrenze von 25 Prozent übersteigen, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht. Dieses Klein-Klein raubt Zeit, Geld und Nerven – und es widerspricht dem Gedanken einer ganzheitlichen Unterstützung, die den Menschen in den Mittelpunkt stellt, nicht die Abrechnungssystematik.
Die Rückkehr zu einer integrierten Finanzierung, wie sie vor dem Bundesteilhabegesetz in stationären Einrichtungen üblich war, würde nicht nur Verwaltungskosten senken, sondern auch die Versorgungssicherheit erhöhen. Statt ständig neu verhandeln zu müssen, welcher Topf für welche Quadratmeter oder welche Personalstunde zuständig ist, könnten sich die Einrichtungen wieder auf das konzentrieren, was ihre eigentliche Aufgabe ist: angemessene Unterstützung zu gewährleisten.
Ebenso dringend ist die Erhöhung des Barbetrags. Derzeit beträgt er nach § 27b Absatz 3 Satz 2 Ziffer 1 SGB XII für volljährige Leistungsberechtigte mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, mithin 116,64 Euro. Das ist eine Zumutung. Dieser Betrag soll Kleidung, Schuhe, Körperpflege, Freizeit, Kommunikation und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben abdecken – also all das, was ein menschenwürdiges Dasein ausmacht. Die Formulierung „mindestens“ in der gesetzlichen Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber durchaus einen höheren Betrag für möglich hielt, doch in der Praxis wird fast ausnahmslos der Mindestsatz gezahlt. Dabei ist der Barbetrag Teil des sogenannten weiteren notwendigen Lebensunterhaltes, der nach § 27b Absatz 2 SGB XII insbesondere einen Barbetrag sowie Bekleidung und Schuhe umfasst. Durch die Formulierung „insbesondere“ hat der Gesetzgeber eine nicht abschließende Aufzählung mit Beispielcharakter gewählt, so dass weitere Bestandteile des notwendigen Lebensunterhaltes als Barmittel ausgezahlt werden könnten. Doch dieses Potenzial wird nicht genutzt. Die Bewohnerinnen stationärer Einrichtungen werden systematisch arm gehalten, während die Lebenshaltungskosten steigen. Eine deutliche Anhebung des Barbetrags auf mindestens das Niveau des regulären Regelbedarfs ist überfällig – nicht als Almosen, sondern als Ausdruck der längst fälligen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Ebenso sollte es besser möglich sein zusätzliche Assistenzleistungen für Freizeitangebote etc. zu bekommen . Auch wenn man in stationären Wohnformen lebt.
14. Barrierefreiheit als soziale Verpflichtung: Warum sich überörtliche Träger der Eingliederungshilfe im sozialen Wohnungsbau engagieren müssen
Die Lage ist prekär: Nach Schätzungen des Bundesbauministeriums fehlen in Deutschland derzeit rund zwei Millionen barrierearme Wohnungen – und die Schere zwischen Angebot und Nachfrage öffnet sich weiter. Angesichts des demografischen Wandels, der die Zahl älterer und pflegebedürftiger Menschen in den kommenden Jahrzehnten drastisch ansteigen lässt, ist dies nicht nur ein wohnungspolitisches, sondern ein gesellschaftliches Versäumnis. Überörtliche Träger der Eingliederungshilfe können und müssen daher eine aktivere Rolle im sozialen Wohnungsbau übernehmen. Es reicht nicht, allein auf den freien Markt zu vertrauen, der barrierefreien Wohnraum meist als renditeschwaches Nischenprodukt behandelt. Die Träger hingegen kennen die Bedarfe ihrer Klientel aus erster Hand und sind prädestiniert, um Wohnraum zu schaffen, der nicht nur barrierefrei, sondern auch inklusiv und sozial eingebettet ist.
Im Mittelpunkt der Förderung steht die Schaffung von Wohnangeboten für Menschen mit Behinderung. Dabei geht es nicht um bloße Unterbringung, sondern um ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft. Die Sicherung bedarfsgerechter Unterstützung auch bei hohem bzw. ständigem Bedarf muss ebenso gewährleistet sein wie die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts in Bezug auf die Lebensform. Niemand sollte gezwungen sein, in ein Heim zu ziehen, nur weil die eigene Wohnung nicht rollstuhlgerecht ist oder weil keine ambulante Unterstützung im Quartier existiert. Stärkung der Selbstbestimmung bedeutet, dass Menschen mit Behinderung entscheiden können, mit wem und wo sie leben – und dass sie dabei nicht auf ein ohnehin knappes Angebot angewiesen sind.
Deshalb ist die Schaffung eines ausreichenden vielfältigen Angebotes in der Fläche unerlässlich, damit ein Übergang aus dem Elternhaus in das unterstützte Wohnen innerhalb des Sozialraums erfolgen kann. Wer in einer ländlichen Region aufgewachsen ist, soll nicht in die Stadt ziehen müssen, um eine barrierefreie Wohnung zu finden. Die Errichtung beziehungsweise der Ankauf von Wohnraum in Lagen mit guter Infrastruktur für ein möglichst selbstständiges Leben und soziale sowie kulturelle Teilhabe ist daher ein zentrales Kriterium. Nahversorgung, öffentlicher Nahverkehr, Arztpraxen und Begegnungsstätten müssen fußläufig erreichbar sein – das ist die Basis für ein Leben, das nicht in Isolation endet.
15. Das persönliche Budget entbürokratisieren und erhalten
Das persönliche Budget gilt seit seiner Einführung als Herzstück einer selbstbestimmten Behindertenpolitik. Es verspricht, was das Bundesteilhabegesetz eigentlich gewährleisten soll: dass Menschen mit Behinderungen selbst entscheiden, welche Unterstützung sie wann, wie und von wem erhaltenEs zu beschneiden hieße, die mühsam erkämpften Fortschritte der letzten Jahre rückgängig zu machen.
Allerdings: Das persönliche Budget muss dringend reformiert werden – nicht im Sinne einer Einschränkung, sondern im Sinne einer echten Entbürokratisierung. Derzeit ist das Verfahren derart kompliziert und zeitaufwendig, dass viele Menschen mit Behinderungen gar nicht erst den Antrag stellen oder über Drittanbieter das persönliche Budget bestreiten, die teilweise nicht die Qualitätsstandards anbieten, wie sie erforderlich wären. Die Anträge sind umfangreich, die Nachweispflichten übertrieben, die Bearbeitungszeiten oft monatelang. Statt einer Geldleistung, die durch unzählige Verwendungsnachweise kontrolliert wird, sollten standardmäßig auch Gutscheine als Form der Auszahlung angenommen werden können. Dies würde den Verwaltungsaufwand drastisch reduzieren, ohne dass die Qualität der Leistung darunter leidet.
Gleichzeitig müssen wir jedoch klar benennen, wo das persönliche Budget in seiner jetzigen Form versagt. Es ist ein offenes Geheimnis, dass durchaus Anbieter auf den Markt drängen, die stationäre Leistungen als persönliches Budget verkaufen –Die Betroffenen zahlen aus ihrem persönlichen Budget, erhalten aber nicht das, was ihnen zusteht: echte Selbstbestimmung, echte Wahlfreiheit und echte Qualität. Hier muss der Gesetzgeber endlich klare Regeln schaffen. Wer Leistungen über das persönliche Budget abrechnet, muss dieselben Qualitätsstandards nachweisen wie Anbieter stationärer Einrichtungen. Es darf nicht sein, dass das Budget zum Vehikel für eine Billigversorgung wird.
Das Wunsch- und Wahlrecht muss dabei stets dem Menschen mit Behinderungen selbst unterliegen – nicht den Anbietern, nicht den Kostenträgern, nicht den Gutachtern. Nur wenn der Berechtigte selbst entscheiden kann, welche Unterstützung er in Anspruch nimmt, wird das persönliche Budget seinem Namen gerecht.