Antrag DIE LINKE.: Der LWV soll seine Refinanzierungsvereinbarung zumindest bis 31. Dezember 2020 festhalten. Im Falle eines weiteren Lockdowns bzw. Regionalen Lockdown sollte diese Vereinbarung auch weiterhin gelten.
Beschlussvorschlag:
Der Landeswohlfahrtsverband Hessen hält an seiner Refinanzierungsvereinbarung fest
und beschließt, diese bis zum 31. 12. 2020 – auch im Falle eines weiteren/bzw. regionalen Lockdowns - fortzuführen.
Der Verwaltungsausschuss wird aufgefordert, zu prüfen, inwiefern Zusatzvereinbarungen zu den bestehenden Leistungs- und Vergütungs- bzw. Entgeltvereinbarungen dabei hilfreich sein könnten, die soziale Trägerlandschaft abzusichern. Abweichungen etwa bei Personalschlüsseln, bei der Personalausstattung, bei der Nettoarbeitszeit der Betreuungskräfte (etwa: Ausfälle durch Quarantäne und eingeschränkte Kinderbetreu-ungsmöglichkeiten), bei der Auslastung oder bei den Sachkosten (z.B. Anschaffung von Schutzmaterial, Konferenztechnik etc.) können nicht immer vollkommen durch SoDeg abgebildet oder refinanziert werden. Diese unvorhersehbaren Veränderungen ermöglichen den Abschluss neuer bzw. ergänzender Vereinbarungen während der Laufzeit der bisherigen Vereinbarungen (§ 78d Abs. 3 SGB VIII bzw. § 127 Abs. 3 SGB IX).
Die Verbandsversammlung fordert die hessische Landesregierung auf zu prüfen, ob das
Ausführungsgesetz zum Sozialdienstleister Entlastungsgesetz als Schutzschirm ausreicht, um insbesondere kleine und mittelgroße Träger ausreichend vor der Insolvenz zu schützen.
Die Verbandsversammlung fordert die hessische Landesregierung auf, den maximalen Zuschuss für einen Träger von 75% der Durchschnittszahlungen der letzten 12 Monate auf 100% aufzustocken.
Begründung:
Wir begrüßen, dass der Landeswohlfahrtsverband eine vollständige Refinanzierung
vorgenommen hat und an dieser weiter festhält. Dies unterscheidet sich deutlich von
örtlichen Trägern der Jugendhilfe, bei denen es sehr häufig zu Kurzarbeit kommt.
Soziale Dienstleister sind von der Corona-Krise sehr unterschiedlich betroffen.
Während einige Träger mit erheblicher Mehrbelastung zu kämpfen haben, sind andere mit Minderauslastung bis zum Ruhen der Angebote konfrontiert. Der Landeswohl-fahrtsverband hat auf diese Situation gut reagiert und ermöglicht, dass Werkstatt-mitarbeiter*Innen an besondere Wohnformen ausgeliehen werden konnten.
Dadurch wurde Kurzarbeit weitestgehend vermieden. An dieser Refinanzierung sollte weiterhin festgehalten werden, auch bei einem erneuten generellen oder regionalen Lockdown.
Es sollte darüber hinaus geprüft werden, ob Zusatzvereinbarungen zu den bestehenden
Leistungs- und Vergütungs- bzw. Entgeltvereinbarungen abgeschlossen werden müssen, da SodEG bei insbesondere kleinen und mittelgroßen Einrichtungen zu einer Refinan-zierung nicht ausreichend sein wird. Die gegenwärtige Situation führt in vielen Fällen zu unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung zugrunde lagen. Diese unvorhersehbaren Veränderungen ermöglichen den Abschluss neuer bzw. ergänzender Vereinbarungen während der Laufzeit der bisherigen Verein-barungen (§ 78d Abs. 3 SGB VIII bzw. § 127 Abs. 3 SGB IX). In diesem Zuge muss auch das Leistungsverhältnis zwischen Leistungsträger und Klient*innen in den Blick genommen werden. Um abweichende Leistungen zu gewähren, sind eigentlich auch Ergänzungen in den Leistungsvereinbarungen erforderlich. Denn in vielen Fällen werden momentan zusätzliche oder abgewandelte Leistungen erbracht. So stellen z.B. in der Behindertenhilfe Wohneinrichtungen Betreuungsangebote während der üblichen Werk-stattbesuchszeiten bereit, ambulante Dienste betreuen Menschen mit seelischen Erkrankungen zum Teil online. Wegen infektionsschutzrechtlicher Anordnungen muss zum Teil eine Einzel- statt einer Gruppenbetreuung sichergestellt werden. Im Zuge der Vorgaben zu Besuchsmöglichkeiten entsteht den Trägern Mehraufwand für das Besuchs-management. Auch hier ist der LWV als überörtlicher Träger in der Verantwortung diesen Aufwand angemessen in den Leistungsvereinbarungen abzubilden.
Problematisch ist außerdem, dass große Verwirrung bei der Auslegung des Sozial-dienstleister Einsatzgesetzes besteht.
Laut der Pressemitteilung des Bundes Netzwerk für Arbeit und soziale Teilhabe gibt es
einen bundesweiten Flickenteppich verschiedener Interpretationen. Häufig werden die
75% des Zuschusses als Maximalförderbetrag aus Summe von vorrangigen Mitteln und
SodEG-Zuschuss angesehen.
Dies führt in der Folge zu einer geringeren Förderhöhe für die Träger als im Gesetz vorgesehen.
Durch diese derzeitige Falschauslegung und die chronische Unterfinanzierung von Teilleistungen (Schulassistenzen) ist somit die Coronakrise unmittelbar existenz-bedrohend und gefährdet die Vielfalt der sozialen Trägerlandschaft in Hessen.
Durch die geringeren Förderhöhen können Mitarbeiter*innen nicht weiterbeschäftigt und
Mieten nicht weitergezahlt werden. Rechenbeispiele von Trägern zeigen, dass die 75%
grundsätzlich nicht ausreichen. Sollte es nicht zu einer Klärung des Sachverhalts kommen, ist trotz des gut gemeinten Gesetzes die Trägerlandschaft in Hessen in großer Gefahr.
Hessen muss hier deutlich und schnell nachbessern, da einige Träger so die nächsten
1-2 Monate nicht überstehen werden.