Antrag DIE LINKE zur Verbandsversammlung am 3. April 2025
Beschlussvorschlag:
Die Verbandsversammlung stellt fest:
Der Landeswohlfahrtsverband (LWV) Hessen steht hinter der Entwicklung eines modernen Teilhaberechts und der Umsetzung der Vorgaben der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK).
Teilhabeleistungen sollen personenzentriert aus einer Hand erbracht werden und den Sozialraum der Menschen miteinbeziehen.
Menschen mit Behinderungen sollen in die Lage versetzt werden, ihr Leben selbstbestimmt zu planen und zu gestalten.
Um diese Zielsetzung zu erreichen, braucht der Landeswohlfahrtsverband Hessen eine auskömmliche Finanzierung, die nicht nur von der kommunalen Familie getragen werden kann.
Die Zielvorgaben des Bundesteilhabegesetzes und die steigenden Fallzahlen in der Eingliederungshilfe sind nicht ohne Mehrausgaben in der Eingliederungshilfe zu bewältigen. Die Verbandsversammlung appelliert daher an die Bundesregierung, das Konnexitätsprinzip bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes einzuhalten und die Umsetzungskosten des BTHG vollständig zu tragen, sowie sich finanziell stärker an der gesellschaftlichen Aufgabe der Eingliederungshilfe zu beteiligen.
Die Verbandsversammlung bittet darüber hinaus die Bundesregierung:
– Das Bundesteilhabegesetz hinsichtlich bürokratischer Mehraufwände zu überprüfen und anzupassen: z.B. die Schnittstelle zwischen „Eingliederungshilfe“ und „Pflege“ gesetzlich klarer zu definieren, sodass Leistungsberechtigte ihren gesetzlichen Anspruch erhalten.
– die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in der Pflegeversicherung zu beenden und damit die Abschaffung des § 43a SGB XI.
– die Regelsysteme so auszugestalten, dass behinderungsbedingte Bedarfe im Rahmen der Regelleistungssysteme abgedeckt und Aufstockungsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe vermieden werden.
– die Einführung eines Bundesteilhabegeldes weiterhin zu prüfen.
– die berufliche Teilhabe umfassend zu ermöglichen.
Die Verbandsversammlung appelliert an das Land Hessen, ihrem Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX) nachzukommen und eine lückenlose regionale Versorgung zu garantieren und sich an den Kosten der Eingliederungshilfe insgesamt stärker zu beteiligen.
Die Verbandsversammlung spricht sich für die ersatzlose Streichung von § 100 SGB IX aus. Der Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe darf nicht abhängig vom Aufenthaltsstatus des Leistungsberechtigten sein. Jeder Mensch hat unabhängig von der Herkunft das Recht auf ein würdevolles, selbstbestimmtes Leben.
Der Verwaltungsausschuss wird beauftragt:Eine Arbeitsgruppe aller in der Verbandsversammlung vertreten Fraktionen, von Leistungserbringern, Interessensverbänden, Selbsthilfeinitiativen, Gewerkschaften, berufsständische Körperschaften in öffentlichrechtlicher Hand (u. a.) einzurichten.
Ziel ist es, auf Augenhöhe eine niedrigschwellige, bürokratiearme Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu entwickeln.
Begründung:
Nach mehr als fünf Jahren des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes ist festzustellen, dass die Zielsetzung einer verbesserten Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen nicht in zufriedenstellendem Maße erreicht wurde – obwohl die meisten Akteure, sowie Fraktionen in der Verbandsversammlung sich für mehr Selbstbestimmung und individualisierte Leistungen eingesetzt haben.
Der menschenrechtlich garantierte Anspruch auf Teilhabe wird vielen Menschen mit Behinderungen nach wie vor vorenthalten, geltendes Recht wird nur bedingt umgesetzt.
Die öffentlichen Klagen über steigende Kosten in der Eingliederungshilfe werden immer lauter, ohne dass sich die Situation der Leistungsberechtigten spürbar verbessert.
Die schleppende Umsetzung ist auch dem Zielkonflikt des BTHG geschuldet, der sich aus der Verknüpfung einer inhaltlich fachlichen Weiterentwicklung mit der Begrenzung der Kostendynamik in der Eingliederungshilfe ergibt. Hier müssten sich Land und Bund stärker an den Kosten beteiligen.
Mit der Umsetzung des BTHG mussten viele Bereiche teilweise im Detail neu vereinbart, reguliert und überprüft werden. Anforderungen an die Dokumentation von Leistungen sind stark gestiegen: z.B. mit Blick auf die Zuordnung zu verschiedenen Leistungsbereichen oder die Unterscheidung von qualifizierter und kompensatorischer Assistenz.
Diese neuen Anforderungen binden zu viele Ressourcen, die in der konkreten Unterstützung der Leistungsberechtigten fehlen. Deswegen sollte gemeinsam eine Anpassung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe erfolgen, die niedrigschwellig und an den Menschen orientiert ist.